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Rechtliche Fragen und Antworten: Wie wird die Erstattung der Kosten für die Sequenzierung und bioinformatische Analyse in den jeweiligen Gesundheitssystemen gehandhabt?

Die Erstattung der Kosten für Genuntersuchungen liegt in erster Linie in der Zuständigkeit der einzelnen Bundesländer und ist in der Regel nicht zentral geregelt. Darüber hinaus wird zwischen zwei verschiedenen Arten von Einrichtungen unterteilt, je nachdem, ob der oder die Patient*in in einem Krankenhaus oder in einer Privatpraxis behandelt wurde. Detaillierte Informationen finden Sie weiter unten.

BBMRI.at Legal Helpdesk antwortet

 

Der BBMRI.at Legal Helpdesk beantwortet Fragen zu rechtlichen und regulatorischen Themen rund um Biobanking und/oder die Verwendung von biologischen Proben und Daten. Dieser Service wird BBMRI.at-Partnern angeboten, um sie zu unterstützen, da Biobanking und Forschung mit biologischen Proben und Daten (z.B. menschliche, tierische/veterinäre, mikrobielle, etc.) rechtliche Fragen aufwerfen können.

 

FRAGE:

Wie wird die Kostenerstattung für Sequenzierung und Bioinformatik in den Gesundheitssystemen gehandhabt?

 

ANTWORT:

 

Es gibt keine österreichweit einheitliche Tarifkatalogquelle für die erbrachten Leistungen. Die Erstattung der Kosten für Gentests liegt in erster Linie in der Zuständigkeit der einzelnen Bundesländer und ist in der Regel nicht zentral geregelt. Außerdem wird sie auf zwei verschiedene Arten von Einrichtungen aufgeteilt, je nachdem, ob der oder die Patient*in in einem Krankenhaus oder in einer Privatpraxis behandelt wurde.

 

 

1. Erstattung der Kosten für Gentests in Österreich

 

 

Die Finanzstruktur und das Leistungsangebot des österreichischen Gesundheitswesens sind in den 9 Bundesländern sehr unterschiedlich. Daher gibt es keine österreichweit einheitliche Tarifkatalogquelle für die erbrachten Leistungen.

 

Es wurde berichtet, dass:

„Die Kostenerstattung für Gentests liegt in erster Linie in der Verantwortung der einzelnen Bundesländer und ist in der Regel nicht zentral geregelt (es gibt einige Ausnahmen). Diese Zuständigkeit ist zudem zwischen zwei verschiedenen Arten von Einrichtungen aufgeteilt, je nachdem, ob der oder die Patient*in in einem Krankenhaus (stationär oder ambulant) oder in einer Privatpraxis (mit einem Dienstleistungsvertrag mit der jeweiligen Krankenkasse) behandelt wurde. Für einen diagnostischen Test im ersten Fall trägt das Krankenhaus die Kosten, welche dann indirekt von der Krankenkasse des jeweiligen Bundeslandes auf der Grundlage der DRG (Diagnosis-Related Group) erstattet werden. In der Privatpraxis übernimmt die Krankenkasse des oder der Patient*in die Kosten. Die Tarife werden von den Krankenkassen berechnet und in einem Katalog aufgeführt, der jährlich aktualisiert wird. Aber auch für Untersuchungen, die nicht in diesem Katalog aufgeführt sind, ist eine Erstattung auf individuellen Antrag möglich. In einigen Fällen (z. B. wenn die Kosten einen bestimmten Schwellenwert überschreiten) ist eine vorherige Genehmigung durch den Chefarzt der Krankenkasse erforderlich.

 

Genetische Untersuchungen im Ausland sind möglich, sofern der Test für eine*n einzelne*n Patient*in dringend angezeigt ist und entweder a) im Inland überhaupt nicht oder b) nicht einfach durchgeführt werden kann. In diesen Fällen ist eine vorherige Genehmigung durch den Versicherungsträger (Privatpraxis) oder den oder die Klinikdirektor*in obligatorisch. Ansonsten gelten die oben beschriebenen allgemeinen Regeln.“ [1] [übersetzt aus Englisch].

 

So gibt die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) – zuständig für die Versicherung von Beamten, Eisenbahnern und Bergleuten – an, dass sie „[…] genetische Familienberatung, pränatale Diagnostik und zytogenetische Untersuchungen bei darauf spezialisierten Vertragspartnern unter bestimmten Voraussetzungen (zur Ermittlung des Risikos von Erbkrankheiten)“ [übersetzt aus Englisch] anbietet.[2]

 

Außerdem können Gentests für verschiedene Krankheiten unterschiedlichen Kriterien unterliegen, um vom Versicherungssystem bezahlt zu werden [3], oder sie können eine vorherige Genehmigung des oder der Versicherungsvertreter*in erfordern, um die Erstattung der Kosten zu gewährleisten [4], oder sogar eine Zuzahlung durch den oder die Patient*in erfordern.

Hinweis: Dies ist eine Übersetzung der ursprünglichen Antwort auf Englisch. Die ursprüngliche Antwort ist als PDF verfügbar (siehe unten). Im Zweifelsfall konsultieren Sie bitte die auf Englisch verfasste Version der Antwort.

Quellen:

[1] RD ACTION (Data and Policies for Rare Diseases), State of the Art of Rare Disease – Activities in EU Member States and Other European Countries: Austria Report, verfügbar unter: Austria-SoA-Report.pdf (rd-action.eu) (Zugriff am: 21.03 2024).

[2] Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (Insurance Company for Public Employees, Railways and Mining), inForm – BVAEB Performance Overview, Ausgabe 12/2023, Online Version, verfügbar unter: Brochure „inForm – BVAEB performance overview“ (Zugriff am: 13.03 2024).

[3] MARTH, Christian, et al. „AGO Austria recommendations for genetic testing of patients with ovarian cancer.“ Wiener klinische Wochenschrift 127.15 (2015), S. 652.

[4] UTERMANN, G. „Genetic services in Austria.“ European Journal of Human Genetics 5.2 (1997), S. 31-34.

HinweisDieser Kommentar soll eine Zusammenfassung der wichtigsten ethischen und rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit den von interessierten Kreisen gestellten Fragen bieten und sie auf die einschlägigen anwendbaren Rechtsvorschriften verweisen. Er schließt jedoch die Lektüre der offiziellen Rechtsquellen zu den in diesem Dokument behandelten Themen sowie der von den Autor*innen zitierten Rechtsquellen nicht aus und stellt keine Rechtsberatung dar.